AGB

SUNS Hamburg AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1.1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. 
Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Geschäftsbestätigungen des Vertragspartners und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt sind.
II. Vertragsschluss
2.1. Verträge kommen erst durch unsere schriftlichen Bestätigungen (Auftragsbestätigung/Vertragsannahme) des Auftrags (Vertragsangebot) zustande. Ab Eingang des Auftrags bei uns hält sich der Vertragspartner drei Wochen an seine Erklärung gebunden.
III. Lieferung/Gefahrübergang
3.1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und nur angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich feste Termine 
vereinbart. Diese sind nur dann maßgebend, wenn wir vom Vertragspartner sämtliche für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unter lagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen, fristgerecht erhalten haben. Hat der Vertragspartner 
­seine ­­Mitwirkungspflichten ­nicht ­erfüllt,­so ­verlängert­ sich­ die­Lieferzeit angemessen.
3.2. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand entweder unser Betriebsgelände oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.
3.3. Verlangt der Vertragspartner nach Vertragsabschluss Abänderungen 
des­Auftrages,­welche­die­Lieferzeit­beeinflussen,­so­sind­etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; Im Zweifel verlängert sich die 
Lieferzeit entsprechend.
3.4. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so hat er, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen, mindestens jedoch Lagerkosten
i. H. v. 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, wobei es dem Vertragspartner überlassen bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Abnahmefrist, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen entsprechend verlängerten Fristen zu beliefern.
3.5. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw.) verlängern sich die - auch bestätigten - Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Wird uns aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar,­so­ werden ­wir ­von ­unserer Leistungspflicht­ frei.
3.6. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs ein oder ist der Vertragspartner dafür allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt­ er­ zur­ Gegenleistung ­verpflichtet.
IV. Preise
4.1. Die Preise verstehen sich als Tagespreise ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Fracht und Verpackung.
4.2. Sofern zwischen Lieferung und Vertragsschluss ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergeht, ist eine Preiserhöhung statthaft, 
sofern sie auf Umständen beruhen, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind.
V. Zahlungen
5.1. Unsere Leistungen sind sofort mit Rechnungsstellung Nettokasse zur Zahlung fällig, soweit einzelvertraglich keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2. Sofern eine Skontozahlung von 2% vereinbart wurde, so wird dieser Skontobetrag nur gewährt, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Zahlung bei uns eingegangen ist.
5.3. Eingehende Zahlungen werden stets mit der jeweils ältesten Schuld verrechnet.
5.4. Ab Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Kostenpauschale i. H. v. 6,00 € erhoben.
5.5. Bei Überschreitung des eingeräumten Zahlungsziels sind wir unabhängig von einer Mahnung berechtigt, Zinsen i. H. v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
5.6. Zahlungen werden nur dann bewirkt, wenn sie an uns direkt erfolgen. Vertreter sind nur dann inkassoberechtigt, wenn sie eine entsprechende Vollmacht bei der Zahlung vorweisen. 
5.7. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Aufrechnungen durch den Kunden sind nur mit schriftlich anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zwischen uns und unserem Vertragspartner haften noch vorhandene, bereits bezahlte Warenlieferungen in gleicherweise auch für erst künftig entstehende Forderungen.
VI. Eigentumsvorbehalt
6.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Mehrwertsteuer, Zinsen und Nebenkosten unser Eigentum. Bis zu jedem Kontoausgleich zwischen uns und unserem Vertragspartner haften nicht vorhandene, bereits bezahlte Warenlieferungen in gleicher Weise auch für erst künftig entstehende Forderungen.
6.2. Dem Vertragspartner ist es gewöhnlicherweise untersagt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und weiterzuverkaufen, sofern der 
Verkauf zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Vertragspartners gehört, ist der Verkauf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs unter der Bedingung der Weitergabe des eigenen Eigentumsvorbehalt zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Vertragspartner nicht ermächtigt. Der Vertragspartner­ist­widerruflich­berechtigt­und­verpflichtet,­
die ­uns ­abgetretenen­ Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen an uns ein, erlischt die Einlassermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, aus der voraus abgetretenen Forderung sofort Befriedigung bei dem Dritten zu suchen.
6.3. Im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.4. Geht das Eigentum an der Ware durch Verarbeitung oder Umbildung unter, so überträgt uns der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche das Eigentum an dem durch die Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Gegenstand. Die Verarbeitung oder Umbildung ­erfolgt ­für­ uns­ als ­Hersteller,­jedoch ­ohne­ Verpflichtung­für uns. Geht unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer unbeweglichen Sache unter, und ist unser Vertragspartner nicht Alleineigentümer dieser unbeweglichen Sache, so tritt uns unser Vertragspartner bereits mit Vertragsabschluss sämtliche Ansprüche ab, die ihm infolge des Einbaus gegen den (Mit-)Eigentümer zustehen.
6.5. Übersteigt der Wert der uns nach dieser Bestimmung gegebenen Sicherungen unserer Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit zur Freigabe der Sicherung bereit.
6.6. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und kennzeichnet die Ware als unser Eigentum.
VII. Gewährleistung und Haftung
7.1. Für Sach- und Rechtsmängel übernehmen wir unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung.
7.2. Teile, die bei Gefahrübergang mangelhaft waren, werden nach Wahl von uns nachgebessert oder neu geliefert. Mängelrügen und 
Beanstandungen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum von uns und sind an uns zurückzugeben.
7.3. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
7.4. Bei Ersatzlieferung tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands zum vertraglich ursprünglich vereinbarten Lieferort. Erfolgt aufgrund eines Verlangens des Vertragspartners die Versendung an einen anderen Ort oder werden Leistungen von uns vor Ort verlangt, so übernimmt der Vertragspartner die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
7.5. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder 
mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von uns trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, so kann der Vertragspartner mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatz setzt voraus, dass der 
Vertragspartner uns ein Verschulden nachweist.
7.6. Für Mängel oder Schäden, die ohne Verschulden von uns durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, übernehmen wir keine Gewähr.
7.7. Werden Nachbesserungen vom Vertragspartner oder Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von uns vorgenommen, so sind wir an diesem (Teil-)Gegenstand zu einer weiteren Nachbesserung nicht verpflichtet.
7.8. Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Es sei denn, das Verschulden ­beträfe­ eine­ Kardinalpflicht­ und/oder­ einen ­Inhaber­ 
oder ­leitenden Angestellten des Unternehmens. Dieser Haftungsausschluss erfasst nicht Fälle in denen Sach- und Rechtsmängel in Folge fahrlässiger­Pflichtverletzung­zu­einer­Verletzung­des­Lebens,­des­ Körpers­oder der Gesundheit führen.
7.9. Unsere Haftung ist auf den Netto-Warenwert der Lieferung begrenzt, aus der der mangelhafte Gegenstand stammt. Sie beschränkt sich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. 
VIII. Allgemeines
8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
8.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Geltung von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt mit der der ursprünglich erstrebte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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